Das Recht auf Zugang zu Informationen und auf Weiterverwendung von Informationen wird gemäß dem Gesetz über das Recht auf Zugang zu Informationen ( Amtsblatt Nr. 25/13 ) und dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Recht auf Zugang zu Informationen ( Amtsblatt Nr. 85/2015 ) ausgeübt .
Das Recht auf Zugang zu Informationen basiert auf den Grundsätzen der Öffentlichkeit und des freien Zugangs (Artikel 6), dem Grundsatz der Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen (Artikel 7), dem Grundsatz der Gleichheit (Artikel 8), dem Grundsatz der Informationsverfügbarkeit (Artikel 9) und dem Grundsatz des gegenseitigen Respekts und der Zusammenarbeit (Artikel 9a) und umfasst gemäß Artikel 5 Absatz 1 Punkt 5 des Gesetzes „das Recht der Nutzer, Informationen anzufordern und zu erhalten, sowie die Verpflichtung der Behörden, Zugang zu den angeforderten Informationen zu gewähren oder Informationen unabhängig von der gestellten Anfrage zu veröffentlichen, wenn sich diese Veröffentlichung aus einer durch Gesetz oder andere Vorschriften festgelegten Verpflichtung ergibt“.
Das Recht auf Zugriff auf Informationen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Tourismusverbandes der Gespanschaft Bjelovar-Bilogora befinden, wird durch das Gesetz über das Recht auf Zugriff auf Informationen ( Amtsblatt Nr. 25/13 ) und das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Recht auf Zugriff auf Informationen ( Amtsblatt Nr. 85/2015 ) geregelt .
Das Recht auf Weiterverwendung von Informationen ist in Artikel 27 des Gesetzes über das Recht auf Zugang zu Informationen (Amtsblatt, Nr. 25/13, 85/2015) geregelt.
Das Recht auf Zugang zu Informationen und die Weiterverwendung von Informationen wird durch die Einreichung des Antragsformulars für den Zugang zu Informationen bzw. des Antragsformulars für die Weiterverwendung von Informationen an den Informationsbeauftragten des Tourismusverbandes der Gespanschaft Bjelovar-Bilogora ausgeübt:
- Schriftlich an die Adresse:
Tourismusverband der Gespanschaft Bjelovar-Bilogora
Informationsbeauftragter
Dr. Ante Starčevića 8
43 000 Bjelovar - Per E-Mail:
info@tzbbz.hr - Telefonisch:
+ 385 43 221 928 – Informationsbeauftragter des Tourismusverbandes der Gespanschaft Bjelovar-Bilogora
Die offizielle Person, die für die Entscheidung über die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Informationen für den Tourismusverband der Gespanschaft Bjelovar-Bilogora verantwortlich ist, ist Mihael Anđal.
Entscheidung über den Informationsbeauftragten
Anleitungen, Richtlinien und Formulare (Word-Dokument) können Sie hier herunterladen.
- Antrag auf Zugang zu Informationen
- Antrag auf Weiterverwendung von Informationen
- Antrag auf Ergänzung oder Korrektur von Informationen
- Gesetz über das Recht auf Zugang zu Informationen (Amtsblatt Nr. 25/2013 und 85/2015) inoffizieller konsolidierter Text
- Gesetz über das Recht auf Zugang zu Informationen (Amtsblatt, Nr. 25/2013)
- Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Recht auf Zugang zu Informationen (Amtsblatt, Nr. 85/2015)
- Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Entschädigung für tatsächliche Sachkosten und Kosten der Auskunftserteilung ( Amtsblatt Nr. 12/14 ); Korrektur der Kriterien ( Amtsblatt Nr. 15/14.)
Datenwiederverwendung und offene Daten
Bedingungen für die Weiterverwendung von Informationen
Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Informationen werden in Artikel 31 des Gesetzes über das Recht auf Zugang zu Informationen (Amtsblatt Nr. 25/2013, 85/2015) wie folgt geregelt:
„(1) Die öffentliche Stelle stellt dem Nutzer die Daten zur uneingeschränkten Weiterverwendung, zur freien Nutzung und in einem offenen Format zur Verfügung.
(2) In begründeten Fällen kann eine Behörde die Bedingungen für die Weiterverwendung festlegen. Werden Bedingungen für die Weiterverwendung festgelegt, dürfen deren Inhalt und Anwendung die Möglichkeit der Weiterverwendung nicht unangemessen einschränken und auch nicht dazu dienen, den Wettbewerb einzuschränken.
(3) Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Informationen dürfen hinsichtlich gleicher oder ähnlicher Arten von Informationen und hinsichtlich ihrer gewerblichen oder nichtgewerblichen Nutzung nicht diskriminierend sein.
(4) Für eine Behörde, die ihre Informationen als Grundlage für gewerbliche Tätigkeiten weiterverwendet, die nicht in den Bereich ihrer öffentlichen Angelegenheiten fallen, gelten die gleichen Bedingungen wie für andere Nutzer.
(5) Art und Inhalt der Genehmigungen, die die Bedingungen für die Wiederverwendung festlegen, werden in Übereinstimmung mit den Standardgenehmigungen durch eine Verordnung des für Verwaltungsangelegenheiten zuständigen Ministers geregelt.
(6) Die Behörde veröffentlicht auf ihrer Website die Lizenzen mit den Bedingungen für die Weiterverwendung oder Links zu diesen Lizenzen im Einklang mit den üblichen offenen Lizenzen.“
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Recht auf Zugang zu Informationen ( Amtsblatt Nr. 85/2015 ) (Artikel 15) wird Artikel 27 des Gesetzes über das Recht auf Zugang zu Informationen (Amtsblatt Nr. 25/2013) wie folgt geändert:
Artikel 15
„(1) Jeder Nutzer hat das Recht, Informationen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke weiterzuverwenden.
(2) Behörden sind nicht verpflichtet, zum Zwecke der Weiterverwendung Informationen neu zu erstellen, anzupassen oder Teile davon zu entnehmen, wenn dies einen unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit oder Ressourcen erfordern würde; ebenso wenig kann von Behörden verlangt werden, Informationen zum Zwecke der Weiterverwendung fortlaufend zu aktualisieren, zu verbessern und zu speichern.>
(3) Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für Angelegenheiten, die in diesem Kapitel nicht ausdrücklich geregelt sind.“